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Auf dem Polacker 10
53347 Alfter

Geschäftsbedingungen

 

 I Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. 

Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages. 

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

 

II Nutzung des Mietfahrzeuges

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.

2. Die Nutzung des Mietwagen zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zur motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn dies nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen. 

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. 

2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Eine Mietzeit von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tagen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.

3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Für Zu- und Rückführungskosten innerhalb und außerhalb des Stadtgebieters wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. 

4. Verlängerungen der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 60,- inkl. MwSt. pro angefangenem Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sicher der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.

 

IV Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör und Gebrauch. 

2. Versicherung

a) Haftpflichtversicherung

Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. 

b) Kaskoversicherung

- Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden. Sowie Glas- und Wildschäden. 
- Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.

Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstanden Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –zubehör. 

c) Haftungsreduzierung

Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe eines nicht ausschließbaren Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des nicht ausschließbaren Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluß.

c.a.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nah Art einer Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB oder 

c.b.) einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK/TP laut Vorderseite dieses Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko- Tatbestand. 

Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet dies die Teilkaskoversicherung. 

3. Fahrzeugdefekt

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die angefallenen Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 50,-. Dies gilt jedoch nicht wenn der/die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Fall der Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.

 

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber anzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichtet/t/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

 

Vl. Haftung des/der Mieter/s

Der/die Mieter haftet für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit – auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

 

Vll. Haftungsreduzierung

1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde hafte/t/n der/die Mieter für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden. 

2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.

3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung ( z. B. auslaufende Chemikalien etc. ) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückzugeben. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 

4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen ( z. B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügendem Verschluss von Fässern etc. ). Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 

5. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

 

Vlll. Zahlungsbedingungen

Der Mieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- Nebenkosten erheben.

 

IX. Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ).
Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird oder vom/von den Mieter/n ausgestellte Scheck nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten ( §27ff. BDSG ).

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Ist/sind der/die Mieter Kaufmann/Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amt- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.

 

XI. Schlußbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

   

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